Am heutigen Abend hat die Sächsische Staatsregierung die Verabschiedung einer neuen Rechtsverordnung verkündet die ab dem 01. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 20. April 2020 außer Kraft tritt. 

Die vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhang (SMS) erlassene Verordnung regelt zunächst als Grundsatz im § 1 ein „Kontaktreduzierungsgebot“.

Im § 2 wird als Grundsatz das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund untersagt. Die triftigen Gründe sind im Wesentlichen aus der bisherigen Allgemeinverfügung übernommen, werden aber konkretisiert und ergänzt. In Sachsen wird die Ausgangsbeschränkung dahingehend gelockert, dass sich ausnahmsweise auch wieder zwei Menschen zum Zweck des Sports oder der Bewegung treffen dürfen, die nicht zum gleichen Hausstand gehören, zum Beispiel um spazieren zu gehen (Nr. 14). Die Wahrnehmung von Terminen kommunaler Räte sowie von deren Ausschüssen und Organen wird ausdrücklich als triftiger Grund benannt (Nr. 10 a. E.). 

Zudem ist die bereits am Montag verkündete Lockerung der Regelung für Wochenmärkte (Besuch mobiler Verkaufsstände unter freiem Himmel oder in Markthallen) für Lebensmittel, Gartenbau- und Baumschulerzeugnisse enthalten. Wichtig auch hier: Die Händler müssen dafür sorgen, dass die Kunden einen Mindestabstand einhalten.

§ 3 enthält ein  Besuchsverbot für bestimmte Einrichtungen wie Alten- und Pflegeheime, Krankenhäuser, etc. Zugleich werden enge Ausnahmen von diesen Besuchsverboten geregelt.

Über § 4 können die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden verschärfende Anordnungen erlassen.

§ 5 regelt die Durchsetzung der Verbote, Bußgelder und Strafen.

Verordnung-SMS-310320

Aufgrund der Allgemeinverfügung „Vollzug des Infektionsschutzgesetzes – Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie – Einstellung des Betriebs von Schulen und Kindertageseinrichtungen Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 23. März 2020, Az: 15-5422/4“ wurde die Allgemeinverfügung zur Inanspruchnahme der Notbetreuung in Kita und Schule des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge mit Wirkung zum 24. März 2020 aufgehoben.

Die aktuelle Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt regelt unter anderem die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Notbetreuung in Kita und Schule neu.

Somit gilt: Ein Anspruch auf Notbetreuung besteht, wenn

  • beide Personensorgeberechtigte oder der alleinige Personensorgeberechtigte bzw. in denFällen von Umgangsregelungen der zur Antragsstellung aktuell Personensorgeberechtigte in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert sind,
  • nur einer der Personensorgeberechtigten (bzw. in den Fällen von Umgangsregelungen) im Gesundheitswesen sowie im Bereich der ambulanten bzw. stationären Pflege oder im Polizeivollzugsdienst tätig ist und aufgrund dienstlicher und betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert ist.

Unter den folgenden Links finden Sie die o.g. Verfügung des SMS, eine „Übersicht der Sektoren der Kritischen Infrastruktur“ und das nun zu nutzende „Formular zur Erklärung des Bedarfs einer Notbetreuung in Kita und Schule“.

Nach der Allgemeinverfügung des SMS wird das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund untersagt.

Zudem ist jeder angehalten, physische und soziale Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 Metern einzuhalten.

Ausgangseinschränkung

Um Arbeitskräfte für das Gesundheitssystem freizuhalten, reicht es ab 22.3. für die Notfallbetreuung des/der Kinder in der Kita und Schule, das ein Personensorgeberechtigter in der kritischen Infrastruktur arbeitet.

Notbetreuung-erweitert

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