Ab Montag, 31.01.2022 (!!) ist die Teststelle in Lohmen wieder geöffnet. Die Öffnungszeiten gestalten sich wie folgt:

  • Montag, Mittwoch und Freitag jeweils von 07:00 Uhr bis 14:00 Uhr

Die letzte Test-Abnahme ist 13:45 Uhr, eine vorherige Anmeldung ist nicht notwendig.

Kontakt:

ASB Corona Teststelle
Erbgericht Lohmen
Am Erbgericht
01847 Lohmen

Telefon: 03596 5398079

E-Mail: ctz@asb-neustadt-sachsen.de

Sie benötigen zur Testung ein gültiges Ausweisdokument, Ihre Gesundheitskarte sowie einen Stift.

Weitere Infos unter https://www.asb-neustadt-sachsen.de/testzentrum/lohmen/#Testzeiten

Aufgrund kurzfristiger Verfügbarkeit von Impfstoff bietet die Landkreisverwaltung wieder Corona-Impfmöglichkeiten (Erst-, Zweit- oder Auffrischungsimpfung) an. 

Die Landkreisverwaltung ermöglicht in Zusammenarbeit mit der Stadt Neustadt in Sachsen am morgigen Freitag, dem 17.12.2021, die Impfaktion im Sportforum Neustadt, Maxim-Gorki-Straße 10 in 01844 Neustadt in Sachsen, in der Zeit von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr. 

Zudem können sich Interessenten für ein Impfangebot im Landratsamt in Pirna, Schloßhof 2/4 in 01796 Pirna, am 18.12.2021, von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr,  bzw. am 19.12.2021, von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr, anmelden. 

Anmeldung

Das Kontingent der Termine ist begrenzt. Eine Terminvereinbarung ist zwingend erforderlich und über die folgenden Links möglich: 

Allgemeine Hinweise

Unter diesen Links sind zudem weitergehende Informationen sowie mitzubringende Dokumente abrufbar. Es wird auf die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske im Landratsamt hingewiesen. 

Die Betreuung wird von Impfärzten und dem medizinischen Personal der Landkreisverwaltung bzw. dem ASB Neustadt in Sachsen abgesichert. Es steht Impfstoff des Typs Comirnaty von Biontech/Pfizer zur Verfügung. 

Weitergehende Informationen zum Thema Impfen sind zudem unter  www.coronavirus.sachsen.de/coronaschutzimpfung.html zu finden.

 Jugendräume und Jugendinitiativen im ländlichen Raum zu unterstützen und auch in Pandemiezeiten am Leben zu erhalten, hat sich der Jugendnotfonds Sachsen zum Ziel gesetzt. Dafür bündeln die Sächsische Jugendstiftung, die Sächsische Landjugend e.V. und die Deutsche Kinder- und Jugendstiftung ihre Ressourcen und stellen ein umfassendes Unterstützungs- und Hilfsangebot bereit. „Uns ist es wichtig, dass selbstverwaltete Jugendclubs, -treffs und -initiativen die Pandemie gut überstehen, denn sie sind essenzielle Bestandteile des kulturellen und sozialen Lebens in den ländlichen Räumen.“, so die Initiator*innen des Fonds.

Ob Unternehmen, Selbstständige, oder Vereine, in vielen Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens gibt es bereits Hilfsangebote zur Bewältigung pandemiebedingter Ausfälle. Nicht jedoch für Jugendinitiativen, die mit viel Engagement und Energie eigenverantwortlich Räume und Projekte aufgebaut und verwirklicht haben. Diese Freiräume für Beteiligungs- und Selbstbestimmungsprozesse, sind Orte demokratischer Bildung und somit wesentlicher Bestandteil eines vielfältigen und jugendgerechten Gemeinwesens. Dabei sollten wir sie nicht allein lassen.

Der Jugendnotfonds Sachsen unterstützt gezielt selbstverwaltete Jugendclubs oder freie Jugendinitiativen im ländlichen Raum, in denen sich Jugendliche zwischen 12 und 27 Jahren engagieren und die nicht wissen, wie sie ihren Club oder ihre Angebote gut durch die Pandemie bringen sollen. Dafür können sich junge Menschen unter www.jugendnotfonds-sachsen.de melden und ihre Situation schildern. Nach einer Beratung unterstützt der Jugendnotfonds schnell und unkompliziert mit Rat, Tat und finanzieller Hilfe. Das Angebot gilt zunächst bis August 2021.

Weitere Informationen unter www.jugendnotfonds-sachsen.de

Pressekontakt:
Sächsische Jugendstiftung | Andrea Büttner | abuettner@saechsische-jugendstiftung.de | 0351-323719010

Der Jugendnotfonds wurde von der Sächsischen Jugendstiftung, der Sächsischen Landjugend und der Deutschen Kinder- und Jugendstiftung gemeinschaftlich ins Leben gerufen. Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes.

Der Bundestag beschloss am 21.04.2021 u. a. die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes, welche am 23.04.2021 in Kraft getreten sind. Das hat Auswirkungen auf die Rechtslage im Freistaat Sachsen und im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge.

Im Ergebnis hebt der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge seine Allgemeinverfügung über inzidenzwertunabhängige Lockerungen von Schutzmaßnahmen vom 18.04.2021 am heutigen Tag auf. Ab 24.04.2021 greifen damit die vom Bund vorgegebenen Einschränkungen und darüber hinaus die Corona-Schutzverordnung des Freistaates Sachsen. Der Freistaat Sachsen hat angekündigt seine Corona-Schutzverordnung anzupassen.

Am 23.04.2021 liegt die Inzidenz im Landkreis laut RKI bei 164,1.

Konkret gelten ab 24.04.2021 folgende Einschränkungen im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge:

Kontaktbeschränkungen
Private Zusammenkünfte sind nur noch zwischen Angehörigen eines Hausstandes mit einer weiteren Person zulässig. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die zum Haushalt gehören, werden dabei nicht mitgezählt.

Ausgangssperre
Zwischen 22 und 5 Uhr gilt eine Ausgangssperre, von der nur wenige Ausnahmen bestehen.

Schließung von Geschäften und Dienstleistern
Freizeiteinrichtungen/ -angebote und Ladengeschäfte die nicht der Grundversorgung dienen, sind ausnahmslos geschlossen zu halten (auch Baumärkte sind zu schließen – Gartenmärkte, Blumenfachgeschäfte und Buchhandlungen bleiben geöffnet).

Das Abholen von vorbestellter Ware (click-and-collect) bleibt weiterhin inzidenzunabhängig möglich.

Nicht mehr zulässig ist das Einkaufen mit Termin (click-and-meet).

Körpernahe Dienstleistungen sind untersagt. Ausnahmen gelten für medizinisch notwendige oder seelsorgerische Behandlungen. Friseurbesuche und Fußpflege sind unter Vorlage eines negativen tagesaktuellen Testergebnisses möglich.

Gaststätten und Speiselokalen ist die Öffnung untersagt. Die Abholung zuvor bestellter Speisen ist nur zwischen 5 bis 22 Uhr möglich.

Theater, Museen, Kinos, mit Ausnahme von Autokinos, und Tierparks bleiben geschlossen.

Im Falle von Tierparks und botanischen Gärten können diese ihre Außenflächen weiterhin öffnen, sofern ein Hygienekonzept vorliegt. Die Besucher benötigen ein negatives tagesaktuelles Testergebnis.

Touristische Übernachtungen bleiben unzulässig.

Ausübung von Sport
Es ist nur kontaktloser Individualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes zulässig. Kontaktfreier Sport in Gruppen von max. fünf Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres darf im Freien stattfinden. In diesem Fall muss jedoch das Trainingspersonal einen tagesaktuellen negativen Test vorweisen können.

Schulen und Kindertageseinrichtungen
Aufgrund der Überschreitung der 100-er Inzidenz gilt für alle Schulen im Landkreis grundsätzlich das Wechselunterrichtsmodell.

Kinderkrippen, Kindergärten und Horte im Landkreis dürfen im eingeschränkten Regelbetrieb öffnen.

Für Kindertagespflegestellen (z. B. Tagesmütter) gilt weiterhin der Regelbetrieb.

Die Bundesregelung sieht darüber hinaus vor, dass bei Überschreiten der 165-er Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen weitere Einschränkungen folgen – dies ist aktuell (für Montag, 26.04.2021 und Dienstag, 27.04.2021) noch nicht der Fall.

Zudem gelten aus der derzeitigen Sächsischen Corona-Schutzverordnung vom 29.03.2021 insbesondere weiterhin folgende Punkte:

  • Kontaktbeschränkungen im nicht privaten Bereich
  • Testpflichten
  • Regelungen zum Besuchs und Betretungsrecht in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens
  • Maßnahmen der kommunalen Behörde (z. B. die Allgemeinverfügung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge über die Festlegung von Alkoholverbotszonen vom 18.04.2021).
  • Regelungen zu Versammlungen

(Quelle: https://www.landratsamt-pirna.de/bund-beschliesst-aenderungen-des-infektionsschutzgesetzes-geaenderte-regelungen-im-landkreis-22739.html)

Der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge wurde am 22.03.2021 den dritten Tag in Folge überschritten. Somit sind ab dem zweiten darauffolgenden Werktag, gemäß den Vorgaben der Sächsischen Corona-Schutzverordnung, also am 24.03.2021, durch den Landkreis die bekanntgemachten Lockerungen aufzuheben. Die Landkreisverwaltung wollte eine ständige Änderung der geltenden Regelungen im Landkreis vermeiden. Insofern war vorgesehen unter Vorlage von negativen Schnelltestergebnissen, den aktuellen Öffnungszustand von verschiedenen kulturellen Einrichtungen, Teilen des Einzelhandels (im Click & Meet) und verschiedener körpernaher Dienstleistungsangebote beizubehalten. Nach der heutigen Videokonferenz der Landräte mit dem Ministerpräsidenten ist klar, dass dieser Ansatz nicht möglich ist und die aktuell geltende Sächsische Corona-Schutzverordnung anzuwenden ist. Insofern erfolgt heute der Widerruf der Allgemeinverfügungen des Landratsamtes des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge über die Lockerung von Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 07.03.2021 sowie der 1. Änderungsverfügung vom 09.03.2021.

Insofern treten ab dem 25.03.2021 die nachfolgenden Einschränkungen erneut in Kraft:

• Click & Meet im Einzel- und Großhandel ist nicht mehr zulässig
• Die Öffnung und der Betrieb von Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebes ist für Individualsport alleine oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 15 Jahren im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen, nicht mehr erlaubt
• Die Öffnung von weiteren körpernahen Dienstleistungen, wie z. B. Kosmetik- und Tattoostudios, wird zurückgenommen
• botanische Gärten, Zoos und Tierparks müssen wieder schließen. Gleiches gilt für Museen, Galerien und Gedenkstätten

Weiterhin erlässt das Landratsamt die Allgemeinverfügung über die Festlegung von Alkoholverbotszonen im Landkreis Sächsisches Schweiz-Osterzgebirge nach § 8e Absatz 2 Satz 1 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO). Demnach gilt ab 25.03.2021 erneut auf verschiedenen öffentlichen Plätzen ein Alkoholverbot. Die öffentlichen Plätze sind in der Anlage 1 der Allgemeinverfügung benannt.

Bereits zum 24.03.2021 waren gemäß der geltenden Sächsischen Corona-Schutzverordnung folgende Beschränkungen automatisiert eingetreten:

• Kontaktbeschränkungen nach § 8c Abs. 2 SächsCoronaSchVO. Der gemeinsame Aufenthalt ist nur gestattet
o den Angehörigen eines Hausstandes und
o einem Angehörigen eines weiteren Hausstandes
o Kinder unter 15 Jahre zählen nicht
• Ausgangsbeschränkungen nach § 8e Abs. 1 SächsCoronaSchVO, demnach ist das Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund untersagt.

Der genaue Wortlaut der Bekanntmachungen ist auf der Internetseite des Landratsamtes unter www.landratsamt-pirna.de/corona-bekanntmachungen.html einsehbar.

(Quelle: Pressestelle des LRA)

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