Der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge wurde am 22.03.2021 den dritten Tag in Folge überschritten. Somit sind ab dem zweiten darauffolgenden Werktag, gemäß den Vorgaben der Sächsischen Corona-Schutzverordnung, also am 24.03.2021, durch den Landkreis die bekanntgemachten Lockerungen aufzuheben. Die Landkreisverwaltung wollte eine ständige Änderung der geltenden Regelungen im Landkreis vermeiden. Insofern war vorgesehen unter Vorlage von negativen Schnelltestergebnissen, den aktuellen Öffnungszustand von verschiedenen kulturellen Einrichtungen, Teilen des Einzelhandels (im Click & Meet) und verschiedener körpernaher Dienstleistungsangebote beizubehalten. Nach der heutigen Videokonferenz der Landräte mit dem Ministerpräsidenten ist klar, dass dieser Ansatz nicht möglich ist und die aktuell geltende Sächsische Corona-Schutzverordnung anzuwenden ist. Insofern erfolgt heute der Widerruf der Allgemeinverfügungen des Landratsamtes des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge über die Lockerung von Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 07.03.2021 sowie der 1. Änderungsverfügung vom 09.03.2021.
Insofern treten ab dem 25.03.2021 die nachfolgenden Einschränkungen erneut in Kraft:
• Click & Meet im Einzel- und Großhandel ist nicht mehr zulässig
• Die Öffnung und der Betrieb von Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebes ist für Individualsport alleine oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 15 Jahren im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen, nicht mehr erlaubt
• Die Öffnung von weiteren körpernahen Dienstleistungen, wie z. B. Kosmetik- und Tattoostudios, wird zurückgenommen
• botanische Gärten, Zoos und Tierparks müssen wieder schließen. Gleiches gilt für Museen, Galerien und Gedenkstätten
Weiterhin erlässt das Landratsamt die Allgemeinverfügung über die Festlegung von Alkoholverbotszonen im Landkreis Sächsisches Schweiz-Osterzgebirge nach § 8e Absatz 2 Satz 1 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO). Demnach gilt ab 25.03.2021 erneut auf verschiedenen öffentlichen Plätzen ein Alkoholverbot. Die öffentlichen Plätze sind in der Anlage 1 der Allgemeinverfügung benannt.
Bereits zum 24.03.2021 waren gemäß der geltenden Sächsischen Corona-Schutzverordnung folgende Beschränkungen automatisiert eingetreten:
• Kontaktbeschränkungen nach § 8c Abs. 2 SächsCoronaSchVO. Der gemeinsame Aufenthalt ist nur gestattet
o den Angehörigen eines Hausstandes und
o einem Angehörigen eines weiteren Hausstandes
o Kinder unter 15 Jahre zählen nicht
• Ausgangsbeschränkungen nach § 8e Abs. 1 SächsCoronaSchVO, demnach ist das Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund untersagt.
Der genaue Wortlaut der Bekanntmachungen ist auf der Internetseite des Landratsamtes unter www.landratsamt-pirna.de/corona-bekanntmachungen.html einsehbar.
(Quelle: Pressestelle des LRA)