Aufgrund der Allgemeinverfügung „Vollzug des Infektionsschutzgesetzes – Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie – Einstellung des Betriebs von Schulen und Kindertageseinrichtungen Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 23. März 2020, Az: 15-5422/4“ wurde die Allgemeinverfügung zur Inanspruchnahme der Notbetreuung in Kita und Schule des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge mit Wirkung zum 24. März 2020 aufgehoben.
Die aktuelle Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt regelt unter anderem die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Notbetreuung in Kita und Schule neu.
Somit gilt: Ein Anspruch auf Notbetreuung besteht, wenn
- beide Personensorgeberechtigte oder der alleinige Personensorgeberechtigte bzw. in denFällen von Umgangsregelungen der zur Antragsstellung aktuell Personensorgeberechtigte in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert sind,
- nur einer der Personensorgeberechtigten (bzw. in den Fällen von Umgangsregelungen) im Gesundheitswesen sowie im Bereich der ambulanten bzw. stationären Pflege oder im Polizeivollzugsdienst tätig ist und aufgrund dienstlicher und betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert ist.
Unter den folgenden Links finden Sie die o.g. Verfügung des SMS, eine „Übersicht der Sektoren der Kritischen Infrastruktur“ und das nun zu nutzende „Formular zur Erklärung des Bedarfs einer Notbetreuung in Kita und Schule“.