Das Landratsamt Sächsische Schweiz – Osterzgebirge als untere Forstbehörde hebt die Allgemeinverfügung vom 26.07.2022 (Az.: 145-861.21-W/055/22) gemäß § 13 Abs. 1, 2 und §§ 35, 37 SächsWaldG zum 07.08.2022 auf.
Für das Gebiet des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ist das waldgesetzliche Betretungsrecht ab 07.08.2022 nicht mehr eingeschränkt.
Die Aufhebung der Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr.4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für sofort vollziehbar erklärt.
Begründung:
Vom 06.08.2022 und bis zum 08.08.2022 sagt der Deutsche Wetterdienst eine geringere Waldbrandgefahr im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge voraus (Stand vom 05.08.2022, 06:00 UTC), wobei für alle Gemeinden im Territorium des Landkreises die Waldbrandgefahrenstufe 3 (mittlere Waldbrandgefahr) angegeben wird. Einschränkungen beim Betreten des Waldes aufgrund erhöhter Waldbrandgefahr sind daher nicht mehr notwendig und mit sofortiger Wirkung aufzuheben.
Das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge behält es sich ausdrücklich vor, das Betretungsrecht innerhalb des Brandbekämpfungsgebietes in der Hinteren Sächsischen Schweiz auch kurzfristig erneut einzuschränken.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Aufhebung der Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (Hauptsitz: Schloßhof 2/4, 01796 Pirna), einzulegen.
Der Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung hat aufgrund der Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Nr.4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung. Eine ganz oder teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann beim Verwaltungsgericht Dresden, Hans-Oster-Str. 4, 01099 Dresden beantragt werden.
Hinweis: Für die Hintere Sächsische Schweiz besteht weiterhin eine Betretungsverbot (siehe hier)