Wehlen

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Nr. 12/2001

 
 

Amtliche Bekanntmachungen

 
 

2. Ver- und Entsorgung
3. Straßenbeleuchtung, techn. Verwaltung der Straßen, Bauhof,
   Fuhrpark
4. Verkehrswesen
5. Feuerlöschwesen sowie Katastrophen- und Zivilschutz
6. techn. Verwaltung gemeindeeigener Gebäude
7. Sport-, Spiel-, Bade-, Freizeiteinrichtungen, Park- und Garten-
   anlagen
8. Umweltschutz, Landschaftspflege und Gewässerunterhaltung

(2) Innerhalb des vorgenannten Geschäftskreises berät der Tech-
   nische Ausschuss über:
1. die Erklärung des Einvernehmens der Stadt bei der Entschei-
   dung über
a) die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre
b) die Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von
   Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes
c) die Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung eines
   Bebauungsplanes
d) die Zulassung von Vorhaben innerhalb der in Zusammenhang
   bebauten Ortsteile
e) die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich
f) die Teilungsgenehmigungen
2. die Stellungnahme der Stadt zu Bauanträgen
3. die Entscheidung über die Ausführung eines Bauvorhabens
   (Baubeschluss) und die Genehmigung der Bauunterlagen, die
   Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die Bauausführung
   (Vergabebeschluss) sowie die Anerkennung der Schlussab-
   rechnung (Abrechnungsbeschluss)
4. Anträge auf Zurückstellung von Baubesuchen und von Tei-
   lungsgenehmigungen
5. die Erteilung von Genehmigungen und Zwischenbescheiden für
   Vorhaben und Rechtsvorgänge nach dem zweiten Kapital des
   Baugesetzbuches (Städtebauordnung)

                                      Abschnitt IV
                               Beirat des Stadtrates
                                            § 7
                                      Kulturbeirat

(1) Den Vorsitz führt der Bürgermeister.
(2) Aufgabe des Kulturbeirates ist es, Maßnahmen der Stadt
    Wehlen auf den Gebieten der Kultur, des Tourismus und des
    Sportes in Gemeinsamkeit mit den örtlichen Vereinen und
    nachgeordneten Einrichtungen der Stadt anzuregen, an ihrer
    Durchführung mit- zuwirken sowie die Tätigkeit der das
    Kulturleben gestaltenden Kräfte zu fördern.

                                       Abschnitt V
                                     Bürgermeister
                                             § 8
                       Rechtsstellung des Bürgermeisters


Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Stadtrates und Leiter der
Stadtverwaltung. Er vertritt die Stadt.
Der Bürgermeister ist Ehrenbeamter auf Zeit. Seine Amtszeit
beträgt 7 Jahre.

                                             § 9
                            Aufgaben des Bürgermeisters
(1) Der Bürgermeister ist für die sachgemäße Erledigung der Auf-
   gaben und den ordentlichen Gang der Stadtverwaltung verant-
   wortlich. Er erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der
   laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Rechtsvor-
   schrift oder vom Stadtrat übertragenen Aufgaben.
(2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung
   dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte
   der laufenden Verwaltung handelt:
1 . die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis
   zum Betrag von 1.000 Euro im Einzelfall,

  2.  die Zustimmung zu überplan- und außerplanmäßigen Aus-
     gaben und zur Verwendung von Deckungsreserven bis zu
     2.000 Euro im Einzelfall;
3.  die Erneuerung, Beförderung und Entlassung von Arbeitern,
     Auszubildenden, Praktikanten und andren in der Ausbildung
     stehenden Personen, Aushilfskräften;
4. die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehalt-
     vorschüssen
5. die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewie-
    senen Zuschüssen bis zu 100 Euro im Einzelfall;
6. die Stundung von Forderungen im Einzelfall bis zu 2 Monaten
    und bis zu 1.000 Euro;
7. den Verzicht auf Ansprüche der Stadt und die Nieder-
    schlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechts-
    streitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der
    Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei
    Vergleichen das Zugeständnis der Stadt im Einzelfall nicht
    mehr als 500 Euro beträgt;
8. die Veräußerung und dingliche Belastung, der Erwerb und
    Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen
    Rechten im Wert bis zu 500 Euro im Einzelfall;
9. Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweg-
    lichen Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- und Pacht-
    wert von 1.000 Euro im Einzelfall; bei Vermietung stadtei-
    gener Wohnungen in unbegrenzter Höhe;
10. die Veräußerung von beweglichem Vemögen bis zu 1.000
    Euro im Einzelfall
11. die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürger-
    schaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und
    den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden
    Rechtsgeschäfte, soweit sie im Einzelfall den Betrag von
    2.500 EURO nicht übersteigen.
12. Die Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen des Höchst-
    betrages der Haushaltssatzung

                                            § 10
                       Stellvertretung des Bürgermeisters

Der Stadtrat bestellt aus seiner Mitte zwei Stellvertreter des Bür- germeisters. Die Stellvertretung beschränkt sich auf die Fälle der Verhinderung.

                                             §11
                            Gleichstellungsbeauftragte

(1) Der Bürgermeister bestellt eine Dienstkraft zum/zur Gleich-
stellungsbeauftragten. Der/die Gleichstellungsbeauftragte erfüllt
seine/ihre Aufgaben im Ehrenamt.
(2) Aufgabe des/der Gleichstellungsbeauftragten ist es, in der
Stadtverwaltung auf die Verwirklichung des Grundrechtes der
Gleichberechtigung von Männern und Frauen (Art. 3 Abs. 2 GG)
hinzuwirken. Dazu gehört insbesondere die Einbringung
frauenspezifischer Belange in die Arbeit von Stadträten und
Stadtverwaltung sowie die Mitwirkung an Maßnahmen der
Stadtverwaltung, die die Gleichstellung von Männern und Frauen,
die Vereinbarkeit von Familie und Beruf in der beruflichen Lage
von Frauen berühren.
(3) Der/Die Gleichstellungsbeauftragte ist in der Ausübung
seiner/ihrer Tätigkeit unabhängig und dann an den Sitzungen des
Stadtrates sowie der für seiner/ihren Aufgabenbereich
zuständigen Ausschüssen mit beratender Stimme teilnehmen.
Der Bürgermeister hat den Gleichstellungsbeauftragten/die
Gleichstellungsbeauftragte über die geplante Maßnahme gern.
Abs. 2 rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.

                                    Abschnitt VI
                           Schlussbestimmungen
                                         § 12
                                  In-Kraft-Treten

(1) Die Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die bisherige Hauptsatzung vom 05.01.1994 einschließlich ihrer Änderung vom 16.01.2001 außer Kraft.
 
         
 

Hinweis:
Einzelexemplare sind gegen Kostenerstattung über den Verlag
VERLAG und DRUCK LINUS WITTICH KG.
04916 Herzberg, An den Steinenden 10
zu beziehen.
.homepage: http://www.wittich.de
.

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