Am heutigen Abend hat die Sächsische Staatsregierung die Verabschiedung einer neuen Rechtsverordnung verkündet die ab dem 01. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 20. April 2020 außer Kraft tritt. 

Die vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhang (SMS) erlassene Verordnung regelt zunächst als Grundsatz im § 1 ein „Kontaktreduzierungsgebot“.

Im § 2 wird als Grundsatz das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund untersagt. Die triftigen Gründe sind im Wesentlichen aus der bisherigen Allgemeinverfügung übernommen, werden aber konkretisiert und ergänzt. In Sachsen wird die Ausgangsbeschränkung dahingehend gelockert, dass sich ausnahmsweise auch wieder zwei Menschen zum Zweck des Sports oder der Bewegung treffen dürfen, die nicht zum gleichen Hausstand gehören, zum Beispiel um spazieren zu gehen (Nr. 14). Die Wahrnehmung von Terminen kommunaler Räte sowie von deren Ausschüssen und Organen wird ausdrücklich als triftiger Grund benannt (Nr. 10 a. E.). 

Zudem ist die bereits am Montag verkündete Lockerung der Regelung für Wochenmärkte (Besuch mobiler Verkaufsstände unter freiem Himmel oder in Markthallen) für Lebensmittel, Gartenbau- und Baumschulerzeugnisse enthalten. Wichtig auch hier: Die Händler müssen dafür sorgen, dass die Kunden einen Mindestabstand einhalten.

§ 3 enthält ein  Besuchsverbot für bestimmte Einrichtungen wie Alten- und Pflegeheime, Krankenhäuser, etc. Zugleich werden enge Ausnahmen von diesen Besuchsverboten geregelt.

Über § 4 können die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden verschärfende Anordnungen erlassen.

§ 5 regelt die Durchsetzung der Verbote, Bußgelder und Strafen.

Verordnung-SMS-310320

Abseits von Corona gibt es auch ein paar gute Nachrichten – ab 01.04.2020 wird es in Wehlen wieder einen Zahnarzt geben…

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