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Stadtrat Küker erklärt
hierzu seine Befangenheit.
Beschluss 238-1112001
(10 Ja-Stimmen, 1 Befangenheit)
Der Stadtrat der Stadt Wehlen bestätigt folgende Notarurkunden: - UR-NR.
706/2001 - Notariat Goertz, Pirna
Vorkaufsrechtsanfrage nach §§ 24 ff. BauGB - Verkauf einer
Teilfläche des B-Plangeländes an die Eheleute Steglich
- UR-NR. 1980/2001 - Notariat Schönefuß, Dresden
Vorkaufsrechtsanfrage nach §§ 24 ff. BauGB - Verkauf einer
Teilfläche des B-Plangeländes an die Eheleute Schobert,
Dresden
- UR-NR. 198012001 - Notariat Schönefuß, Dresden
Antrag auf Teilungsgenehmigung - Eheleute Schobert, Dresden
Stadt Wehlen, 06.12.2001
gez. Tittel
Bürgermeister
Die Bekanntmachung des öffentlichen Teils der 28. Ratssitzung erfolgt
durch Aushang an den Verkündungstafeln in der Zeit vom 19.1 2.2001 bis
28.12.2001.
Die nächste öffentliche Stadtratssitzung findet am Dienstag, dem
08.01.2002, 19.00 Uhr im Gemeindezentrum, OT Dorf Wehlen. Die Tagesordnung
sieht unter anderem folgende Themen vor:
Haushaltsplan 2002
Bauanträge
Liegenschaftsangelegenheiten
Die konkrete Tagesordnung entnehmen Sie bitte den öffentlichen
Bekanntmachungen.
Hauptsatzung
Aufgrund von § 4 der
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGem0) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (GVBI. S. 345), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 24. November 2000 (SächsGVBI.'2000, S. 482) beschließt der
Stadtrat der Stadt Wehlen am 04.12.2001, Beschluss-Nr. 233-28/2001
folgende Satzung:
Abschnitt I
Organe der Gemeinde
§ 1
Organe
Organe der Gemeinde sind der Stadtrat und der Bürgermeister.
Abschnitt I I
Stadtrat
§ 2
Rechtsstellung und Aufgabe
Der Stadtrat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan
der Stadt. Er führt die Bezeichnung Stadtrat. Der Stadtrat legt die
Grundsätze für die Verwaltung der Stadt fest und entscheidet
über alle Angelegenheiten der Stadt, soweit nicht der Bürger-
meister kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Stadtrat bestimmte
Angelegenheiten überträgt. Der Stadtrat überwacht die
Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von
Missverständnissen in der Verwaltung für deren Beseitigung durch den
Bürgermeister.
§3
Zusammensetzung des Stadtrates
(1) Der Stadtrat besteht aus den Stadträten und dem Bürgermei-
ster als Vorsitzenden.
(2) Nach dem Stande vom 30.09.2001 beträgt die Einwohnerzahl
der Stadt Wehlen 1.775 Einwohner. Die Zahl der Stadträte wird
gemäß § 29 Abs. 3 SächsGem0 auf 12 festgelegt. |
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Abschnitt I I I
Ausschüsse des Stadtrates
§ 4
Beratende
Ausschüsse und deren Aufgaben
(1) Es werden folgende beratende Ausschüsse gebildet:
1. der Verwaltungsausschuss
2. der Technische Ausschuss
(2) Jeder dieser Ausschüsse besteht aus dem Bürgermeister als
Vorsitzenden und jeweils 6 weiteren Mitgliedern des Stadtrates.
Der Stadtrat bestellt die Mitglieder und deren Stellvertreter in
gleicher Zahl widerruflich aus seiner Mitte.
(3) Den Ausschüssen werden die in den §§ 5 und 6 bezeichnen-
den Aufgabengebiete zur Vorberatung übertragen.
(4) Alle Angelegenheiten und Anträge sollen den Ausschüssen
innerhalb ihres Aufgabengebietes zur Vorberatung zugewiesen
werden. Anträge, die nicht vorberaten worden sind, müssen auf
Antrag des Vorsitzenden oder von 1/5 aller Mitglieder des
Stadtrates den zuständigen Ausschüssen zur Vorberatung
überwiesen werden.
§ 5
Aufgabe des Verwaltungsausschusses
(1) Die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses umfasst
folgende Aufgabengebiete:
1. Personalangelegenheiten, allgemeine Verwaltungsangele-
genheiten
2. Finanz- und Haushaltswirtschaft einschließlich Abgaben-
Angelegenheiten
3. Schulangelegenheiten, Angelegenheiten nach dem Kinder-
tagesstättengesetz
4. Soziale und kulturelle Angelegenheiten
5. Gesundheitsangelegenheiten
6. Tourismus und Fremdenverkehr
7. Heimatmuseum
8. Marktangelegenheiten
9. Verwaltung der gemeindlichen Liegenschaften einschließlich
der Waldbewirtschaftung, Jagd, Fischerei und Weide
(2) Innerhalb des vorgenannten Geschäftskreises berät der Ver-
waltungsausschuß über:
1. die Ernennung, Beförderung und Entlassung von Beamten und
Angestellten, soweit es sich nicht um Aushilfsangestellte
handelt;
2. die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln angewiese-
nen Zuschüssen von mehr als 1 00 Euro;
3. die Stundung von Forderungen, von mehr als 2 Monaten und
von mehr als 1.000 Euro;
4. den Verzicht auf Ansprüche der Stadt oder die Niederschla-
gung solcher Ansprüche, die Führung von
Rechtsstreitigkeiten
und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder
die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das
Zugeständnis der Stadt im Einzelfall mehr als 500 Euro
beträgt;
5. die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und
Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rech-
ten, wenn der Wert mehr als 500 Euro im Einzelfall beträgt;
6. Verträge über die Nutzung von Grundstücken und bewegli-
chem Vermögen bei einem jährlichen Miet- und Pachtwert von
mehr als 1.000 Euro im Einzelfall;
7. die Veräußerung von beweglichem Vermögen von mehr als
1.000 Euro im Einzelfall;
8. die Stundung von Forderungen im Einzelfall über 2 Monate und
über 1.000 Euro;
9. alle übrigen Angelegenheiten, für die nicht nach § 6 Abs. 1 der
Satzung der Technische Ausschuss zuständig ist.
§ 6
Aufgaben des
Technischen Ausschusses
(1) Die Zuständigkeit des Technischen Ausschusses urnfaßt
folgende Aufgabengebiete:
1. Bauleitplanung und Bauwesen |
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