Wehlen

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Nr. 12/2001

 
 

Amtliche Bekanntmachungen

 
 

Stadtrat Küker erklärt hierzu seine Befangenheit.
Beschluss 238-1112001
(10 Ja-Stimmen, 1 Befangenheit)
Der Stadtrat der Stadt Wehlen bestätigt folgende Notarurkunden: - UR-NR. 706/2001 - Notariat Goertz, Pirna
  Vorkaufsrechtsanfrage nach §§ 24 ff. BauGB - Verkauf einer
  Teilfläche des B-Plangeländes an die Eheleute Steglich
- UR-NR. 1980/2001 - Notariat Schönefuß, Dresden
  Vorkaufsrechtsanfrage nach §§ 24 ff. BauGB - Verkauf einer
  Teilfläche des B-Plangeländes an die Eheleute Schobert,
  Dresden
- UR-NR. 198012001 - Notariat Schönefuß, Dresden
  Antrag auf Teilungsgenehmigung - Eheleute Schobert, Dresden
  Stadt Wehlen, 06.12.2001

gez. Tittel
Bürgermeister

Die Bekanntmachung des öffentlichen Teils der 28. Ratssitzung erfolgt durch Aushang an den Verkündungstafeln in der Zeit vom 19.1 2.2001 bis 28.12.2001.
Die nächste öffentliche Stadtratssitzung findet am Dienstag, dem 08.01.2002, 19.00 Uhr im Gemeindezentrum, OT Dorf Wehlen. Die Tagesordnung sieht unter anderem folgende Themen vor:
Haushaltsplan 2002
Bauanträge
Liegenschaftsangelegenheiten
Die konkrete Tagesordnung entnehmen Sie bitte den öffentlichen Bekanntmachungen.

                               
Hauptsatzung
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGem0) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (GVBI. S. 345), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 2000 (SächsGVBI.'2000, S. 482) beschließt der Stadtrat der Stadt Wehlen am 04.12.2001, Beschluss-Nr. 233-28/2001 folgende Satzung:

                                      Abschnitt I
                            Organe der Gemeinde
                                            § 1
                                        Organe


Organe der Gemeinde sind der Stadtrat und der Bürgermeister.

                                       Abschnitt I I
                                           Stadtrat
                                               § 2
                          Rechtsstellung und Aufgabe

Der Stadtrat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan
der Stadt. Er führt die Bezeichnung Stadtrat. Der Stadtrat legt die
Grundsätze für die Verwaltung der Stadt fest und entscheidet
über alle Angelegenheiten der Stadt, soweit nicht der Bürger-
meister kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Stadtrat bestimmte Angelegenheiten überträgt. Der Stadtrat überwacht die
Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von
Missverständnissen in der Verwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.

                                              §3
                     Zusammensetzung des Stadtrates

(1) Der Stadtrat besteht aus den Stadträten und dem Bürgermei-
ster als Vorsitzenden.
(2) Nach dem Stande vom 30.09.2001 beträgt die Einwohnerzahl
der Stadt Wehlen 1.775 Einwohner. Die Zahl der Stadträte wird
gemäß § 29 Abs. 3 SächsGem0 auf 12 festgelegt.

 

                                      Abschnitt I I I
                          Ausschüsse des Stadtrates
                                              § 4
           Beratende Ausschüsse und deren Aufgaben

(1) Es werden folgende beratende Ausschüsse gebildet:
1. der Verwaltungsausschuss
2. der Technische Ausschuss
(2) Jeder dieser Ausschüsse besteht aus dem Bürgermeister als
Vorsitzenden und jeweils 6 weiteren Mitgliedern des Stadtrates.
Der Stadtrat bestellt die Mitglieder und deren Stellvertreter in
gleicher Zahl widerruflich aus seiner Mitte.
(3) Den Ausschüssen werden die in den §§ 5 und 6 bezeichnen-
den Aufgabengebiete zur Vorberatung übertragen.
(4) Alle Angelegenheiten und Anträge sollen den Ausschüssen
innerhalb ihres Aufgabengebietes zur Vorberatung zugewiesen
werden. Anträge, die nicht vorberaten worden sind, müssen auf
Antrag des Vorsitzenden oder von 1/5 aller Mitglieder des
Stadtrates den zuständigen Ausschüssen zur Vorberatung
überwiesen werden.
                                           § 5
                Aufgabe des Verwaltungsausschusses

(1) Die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses umfasst
folgende Aufgabengebiete:
1.  Personalangelegenheiten, allgemeine Verwaltungsangele-
    genheiten
2. Finanz- und Haushaltswirtschaft einschließlich Abgaben-
    Angelegenheiten
3. Schulangelegenheiten, Angelegenheiten nach dem Kinder-
    tagesstättengesetz
4. Soziale und kulturelle Angelegenheiten
5. Gesundheitsangelegenheiten
6. Tourismus und Fremdenverkehr
7. Heimatmuseum
8. Marktangelegenheiten
9. Verwaltung der gemeindlichen Liegenschaften einschließlich
    der Waldbewirtschaftung, Jagd, Fischerei und Weide
(2) Innerhalb des vorgenannten Geschäftskreises berät der Ver- waltungsausschuß über:
1. die Ernennung, Beförderung und Entlassung von Beamten und
   Angestellten, soweit es sich nicht um Aushilfsangestellte
   handelt;
2. die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln angewiese-
   nen Zuschüssen von mehr als 1 00 Euro;
3. die Stundung von Forderungen, von mehr als 2 Monaten und
   von mehr als 1.000 Euro;
4. den Verzicht auf Ansprüche der Stadt oder die Niederschla-
   gung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten
   und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder
   die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das
   Zugeständnis der Stadt im Einzelfall mehr als 500 Euro
   beträgt;
5. die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und
   Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rech-
   ten, wenn der Wert mehr als 500 Euro im Einzelfall beträgt;
6. Verträge über die Nutzung von Grundstücken und bewegli-
   chem Vermögen bei einem jährlichen Miet- und Pachtwert von
   mehr als 1.000 Euro im Einzelfall;
7. die Veräußerung von beweglichem Vermögen von mehr als
   1.000 Euro im Einzelfall;
8. die Stundung von Forderungen im Einzelfall über 2 Monate und
   über 1.000 Euro;
9. alle übrigen Angelegenheiten, für die nicht nach § 6 Abs. 1 der
   Satzung der Technische Ausschuss zuständig ist.

                                               § 6
           Aufgaben des Technischen Ausschusses

(1) Die Zuständigkeit des Technischen Ausschusses urnfaßt
folgende Aufgabengebiete:
1. Bauleitplanung und Bauwesen

 
         
 

Hinweis:
Einzelexemplare sind gegen Kostenerstattung über den Verlag
VERLAG und DRUCK LINUS WITTICH KG.
04916 Herzberg, An den Steinenden 10
zu beziehen.
.homepage: http://www.wittich.de
.

 
         

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